gerade in der aktuellen online-C't gefunden:
Dies birgt eine Menge an, je nachdem, Unannehmlichkeiten oder Gefahren.
Dienlich kann die folgende Information sein:
Es ist, zitiert aus obigem:
Das Recht am eigenen Bild ist als hochrangiges Gut geschützt und wertiger, als die Überwachung des Waldes.
Also gilt es nachzufragen, ob das kompromittierende Bildmaterial rechtens aufgenommen wurde oder nicht.
Es ist auch zu hinterfragen, ob dies durch aufzeichnende und kompromittierende Mitschnitte durch Dritte
rechtens und damit beweislich verwertbar ist.
Hiermit gilt folgendes, auch für die Handynutzer oder GoPro-etc-Nutzer, ggf. auch durch die Gegenseite
verwendbar (also wenn die Helmkamera eine z.B. Auseinandersetzung filmt, dann muß die Gegenseite
über die laufende Kamera informiert werden):
- Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Ausdrücklich wird die Straftat genannt, z.B. Körperverletzung oder dergl. Dies bedeutet nicht für Ordnungswidrigkeiten.
Es stellt sich auch die Frage nach der Vernichtung der bildlichen Daten nach Auswertung.
(Fragt spaßeshalber mal im örtlichen McDoodles nach, wie dort sichergestellt wird, daß das Bildmaterial
der Kamera über der Kasse auch nachweislich sicher vernichtet wird, wenn die Transaktion rechtlich
einwandfrei abgeschlossen wurde denn nach 19a müssen sie das tun...)
Zeichnet also jemand auf, Hintermann, wie der Vordermann vom Bike geschubst wird, so kann
das Bildmaterial zur Sicherstellung eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Vorganges
genutzt werden. Ist es nur ein Anschiß vom Nachbarn, sicher nicht. Daher dann die Kamera öffnen
und den Chip löschen... Wenn der Typ darauf besteht ist das das beste Verhalten.
Also - wer beim Wandern in eine Wildkamera blickt oder mitbekommt, daß von hinten eine
einen erblickt, sieht ggf. den Aufsteller mit rechtlichen Konsequenzen tangiert, die er nicht im
Sinne hat. Klug, wenn der Betreiber der Wildkamera den Chip löscht. Werden die
Bilder verwendet, ggf. einen Rechtsbeistand zuziehen, ob die Verwendung rechtens ist und
Gegenmaßnahmen einleiten.
Augen auf beim unterstützen Wandern!
Dinge, die wir im Vokabular haben:
- Recht am eigenen Bild
- schutzwürdige Interessen
- Löschung der Daten nach bestimmungsgemäßen Gebrauch
- Nutzung nur bei möglichen Straftaten, nicht sonst
- Geeignete Maßnahmen zur Kenntlichmachung: Hinweise auf Videoüberwachung
- Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz ziehen empfindliche Bußgelder nach sich. Auch auf der Seite der Helmkameraträger!
Im Zweifel - Rechtsanwalt einschalten.
LG,
Circa.
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