Strafe bei fahren im Wald etc.

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  • Strafe bei fahren im Wald etc.

    Hallo,ich weiß nicht ob das der richtige berreich ist , aber habe keinen anderen gefunden.Mich würde mal interissieren was einem für strafen drohen wenn man in einer kiesgrube , oder auf einem abgeschiedenen waldweg fährt. Hat jemand von euch schonmal Ärger wegen sowas gehabt und kann sagen was da auf einen zukommt ? ich meine irgendwo muss man ja fahren .
    Ich frage da ich keine 5 km von mir eine riesige kiesgrube habe mit einem noch viel größeren wald der gerade so fürs Enduro fahren gemacht scheint :)) ich gehe dort heufig mit meinem hund spazieren und habe bis jetzt noch nie eine menschen seele dort gesehn , lediglich ein paar spuren von mountain bikes . Und ein Imkerhäuschen was wohl auch nicht ganz unrelevant sein wird in dem fall falls man erwisch wird (wegen naturschutz und ).

  • #2
    tach ock
    da gibs son feld wo man sachen reinschreiben kann am feld steht suchen :auslach::))
    also schau mal unter suchen :Laugh:
    gruß schmuddel
    wer meint er hat alles unter kontrolle der fährt nicht schnell genug

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    • #3
      nicht anhalten = keine strafe!

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      • #4
        nicht anhalten = keine strafe!

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        • #5
          ja sorry für die unqualifizierten äusserungen meiner vorredner...gibts leider immer wieder aber keiner ist im stande dir einen link zu zeigen weils den gesammelt nicht gibt...dieses thema wird in etlichen freds diskutiert oder wenigstens angeschnitten, also bei enduro reicht das von erlöschener betriebserlaubnis über beschlagnahmung, von ordnungswidrigkeit bis 25000euro geldstrafe wegen naturschutzgebiet...rennleitung die dich ermnhnt bis jäger der dich rammen will...

          fakt ist:

          locker bleiben, freundlich bleiben und immer den kontakt vermeiden, unsichtbar sein und nicht lange an einer stelle fahren...wenn man erwischt wird muss man reden und ruhig bleiben und wenn man zahlen muss tut man das eben, sollte man sich vorher drüber im klaren sein...

          kepp rubber side down...
          Sprüche aus meiner Kindheit:
          Geheult wird erst, wenns stark blutet oder komisch wegsteht...:))


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          • #6
            alles klar danke für die antwort :daumen:

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            • #7
              hier mal ein Link



              und noch einer



              und hier mal ein Auzug aus dem Gesetz

              § 16
              Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen

              (1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

              (2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.

              (3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.

              (4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.
              Der Phönix muß brennen um aufzuerstehen

              Das Leben ist ein Wunschkonzert :vchris:

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              • #8
                Danke,

                habe da mal ein paar Auszüge rausgenommen.

                § 16
                Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen

                (1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

                (2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.

                (3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.

                (1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des § 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie

                .....

                (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald
                ...
                2 Motorsport betreibt,
                ....
                (3) Die Ordnungswidrigkeiten oder deren Versuch nach Absatz 1 Nr. 1, 2 , 4, 5, 21, 22 und 23 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.

                Na 100.000€ ist doch mal eine Ansage, kann mir zwar nicht vorstellen, dass die tatsächlich ausgesprochen werden - dennoch schon eine Hausnummer.
                "Egal wo man ist, es gibt immer ein Arschloch"

                „Wichtig sind die unzähligen kleinenTaten unbekannter Menschen, die den Grundstein für die bedeutendenEreignisse in der Geschichte legen.
                Sie sind es, die in der VergangenheitDinge erreichten. Sie sind es, die es auch in Zukunft tun müssen"
                Howard Zinn

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                • #9
                  Jetzt ist die Frage, wie man Motorsport definiert?

                  Für Meck Pomm ließt sich das deutlicher:

                  3) mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Absatz 4),

                  Damit ist wohl alles abgedeckt aber man ist dafür auch nur mit 7.500€ dabei.

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                  • #10
                    Das wird aber nicht bundeseinheitlich geregelt. Jedes Bundesland hat da wohl eigene Verordnungen.

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                    • #11
                      tach ock
                      und dann kommt da noch brandschutz dazu sommer lange wearm ...
                      gruß schmuddel
                      wer meint er hat alles unter kontrolle der fährt nicht schnell genug

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                      • #12

                        Der Phönix muß brennen um aufzuerstehen

                        Das Leben ist ein Wunschkonzert :vchris:

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                        • #13
                          eigentlich kaum zu glauben
                          PavianParade :paper:

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                          • #14
                            Das wäre für einige Gemeinden aber richtig schlecht, besonders die von Bike Touristen profitieren.(z.B Willingen und alle Teile des Sauerlandes in Hessen)

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                            • #15
                              so viel zu den immer wieder zu hörenden Sprüchen:
                              klar darf man im Wlad fahren, so lange es ein Weg ist.......
                              Der Phönix muß brennen um aufzuerstehen

                              Das Leben ist ein Wunschkonzert :vchris:

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