Sonntagsfahrverbot LKW - Anhänger

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  • Sonntagsfahrverbot LKW - Anhänger

    die Verwaltungsvorschrift zu §30 ..wurde mit Wirkung z 30.5.17 neu gefasst....
    Anhänger,...die ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken...unterfallen nicht dem ...verbot!

    Also ab jetz alles gut für uns!

    Hab zwar im Netz nichts dazu gefunden, aber ne dienstliche Mitteilung dazu bekommen!
    Gruß engl

    Kluge Menschen sind voller Zweifel.
    Glaube ich.....

  • #2
    Zitat von engl Beitrag anzeigen
    die Verwaltungsvorschrift zu §30 ..wurde mit Wirkung z 30.5.17 neu gefasst....
    Anhänger,...die ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken...unterfallen nicht dem ...verbot!

    Also ab jetz alles gut für uns!

    Hab zwar im Netz nichts dazu gefunden, aber ne dienstliche Mitteilung dazu bekommen!
    Ist das jetzt Deutschlandweit geregelt oder darf da wieder jedes Bundesland nach belieben werkeln?

    Kommentar


    • #3
      Zitat von engl Beitrag anzeigen
      die Verwaltungsvorschrift zu §30 ..wurde mit Wirkung z 30.5.17 neu gefasst....
      Anhänger,...die ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken...unterfallen nicht dem ...verbot!

      Also ab jetz alles gut für uns!

      Hab zwar im Netz nichts dazu gefunden, aber ne dienstliche Mitteilung dazu bekommen!
      Das wäre ja traumhaft :schwärm:

      Kommentar


      • #4
        @
        die Verwaltungsvorschrift zu §30 ..wurde mit Wirkung z 30.5.17 neu gefasst....
        Anhänger,...die ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken...unterfallen nicht dem ...verbot!

        Also ab jetz alles gut für uns!

        Ähm ...

        Nur mal so nebenbei
        Die Überschrift des Beitrages ist me falsch.
        Und das Fahrferbot richtet sich für LKW mit Anhänger .
        Ein LKW ist ein Fahrzeug über 3,5 T
        Ein Motorradanhänger wird sich also so in der Regel nicht hinter einem LKW befinden , da diese eine ganz andere
        Technik der Hängerkupplung benutzen .
        Wer also einen Sprinter benutzt wird daher keinen LKW im Sinne des Gesetzes fahren und mit solch einem Anhänger
        auch keinen Verstoß begehen ..

        Also war auch vorher schon alles gut ...

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Harald_Nds Beitrag anzeigen
          @
          die Verwaltungsvorschrift zu §30 ..wurde mit Wirkung z 30.5.17 neu gefasst....
          Anhänger,...die ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken...unterfallen nicht dem ...verbot!

          Also ab jetz alles gut für uns!

          Ähm ...

          Nur mal so nebenbei
          Die Überschrift des Beitrages ist me falsch.
          Und das Fahrferbot richtet sich für LKW mit Anhänger .
          Ein LKW ist ein Fahrzeug über 3,5 T
          Ein Motorradanhänger wird sich also so in der Regel nicht hinter einem LKW befinden , da diese eine ganz andere
          Technik der Hängerkupplung benutzen .
          Wer also einen Sprinter benutzt wird daher keinen LKW im Sinne des Gesetzes fahren und mit solch einem Anhänger
          auch keinen Verstoß begehen ..

          Also war auch vorher schon alles gut ...

          Wenn das Fahrzeug in den Papieren aber als LKW zählt :holy:

          Kommentar


          • #6
            Ja das meine ich auch.
            Lkw bezieht sich auf die Papiere. Es gab ja z.b. auch einen Golf 2 von der Post, welcher als Lkw zugelassen war.

            Aber egal wie, wir dürfen jetzt Hänger fahren😇

            Gesendet von meinem ALE-L21 mit Tapatalk

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            • #7
              Zitat von Harald_Nds Beitrag anzeigen

              Ähm ...

              Nur mal so nebenbei
              Die Überschrift des Beitrages ist me falsch.
              Und das Fahrferbot richtet sich für LKW mit Anhänger .
              Ein LKW ist ein Fahrzeug über 3,5 T
              Ein Motorradanhänger wird sich also so in der Regel nicht hinter einem LKW befinden , da diese eine ganz andere
              Technik der Hängerkupplung benutzen .
              Wer also einen Sprinter benutzt wird daher keinen LKW im Sinne des Gesetzes fahren und mit solch einem Anhänger
              auch keinen Verstoß begehen ..

              Also war auch vorher schon alles gut ...


              Damit liegst du ziemlich falsch. Ein LKW ist erstmal alles wo im Fahrzeugschein drin steht das es ein LKW ist. Also auch der angesprochene Alte Post Golf und halt die ganzen Transporter usw. mit Zulassung als LKW. Selbst wenn das Finanzamt Theater macht und bei einigen sagt, nee für uns ist das kein LKW, so bleibt es vor dem Gesetz ein LKW und somit Gilt auch das Sontags Fahrverbot für LKW, ganz egal was das Ding wiegt.
              Die verschiedenen gewichtsgrenzen beim LKW betreffen das so Geschichten wie erlaubte Geschwindigkeiten und natürlich ob der LKW alleine ohne Anhänger am Sonntag fahren darf oder nicht. Unter 3,5t ist das bis auf das Sontags Fahrverbot alles wie beim PKW. Wobei, bei gewerblichen kommt unter bestimmten Bedingungen selbst da die Vorschrift mit einem Fahrtenschreiber. Aber anderes Thema.
              Auf alle Fälle darf man halt bis auf die Ausnahme mit Sport und Freizeit auch an einem LKW unter 3,5t am Sonntag nicht mit Anhänger fahren. Aber genau dies Ausnahme ist, obwohl sie schon seit Jahren beschlossen ist, immer noch nicht in allen Bundesländern richtig umgesetzt.
              Wenn das jetzt dann endlich mal geschehen ist erspart das einigen ärger für betroffene.
              Unbekannt bekannt

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              • #8
                tach ock
                der mit der anhängerkupplung ist gut besonsers die bösen markt transporter mit den legerlangen verkaufsanhänger :))
                ich bin gespannt fahr morgen mit dem bulli und wohndose los ob die mich anhalten werden
                ich glaube ich hänge die ab darf ja 100 fahren und die rennleitung haben ja nur 150 ps :Laugh:
                gruß schmuddel
                wer meint er hat alles unter kontrolle der fährt nicht schnell genug

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                • #9
                  Den kompletten Schriftverkehr findet Ihr hier:


                  Scheinbar ist es so, dass die Bundesregierung wieder mal eine Verwaltungsvorschrift vorlegen wollte, der Bundesrat aber auf eine Gesetzesänderung drängt. Interessant ist, dass in der Vorlage der Bundesregierung nicht mehr das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs das Kriterium ist, sondern einzig der Zweck. Gewerbliche Transport sollen vermieden werden! Diese können natürlich auch mit einem Fahrzeug unter 3,5t vorgenommen werden, nicht wahr? Mir scheint hier wird heisser Nadel genäht.

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