Neuzulassung Sportenduro
Einklappen
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Ich würde immer zulassen wegen der Teilkasko. Günstiger kann man Diebstahl nicht absichern. TÜV braucht man ja nicht für die Versicherung und dem Prüfer ist es auch Egal wie lange der abgelaufen ist. Kostet aber mittlerweile einen Aufschlag auf die HU wegen angeblich erhöhtem Prüfaufwand. Beim Auto habe ich es mal geschafft wider die gleiche Plaketten Farbe zu bekommen, Beim Moped auch schon mal erst zur HU weil ich die für eine Veranstaltung brauchte. Braucht man die nicht, dann macht man halt HU zum Verkaufen neu und lässt sie sonst bleiben.Unbekannt bekannt
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1.Bis auf die erste HU wird nichts beim Stva gespeichert wenn du nicht abmeldest und nicht angehalten wirst kannst du so lange keine HU haben wie du willst. Wird die Karre geklaut ist die HU wieder relevant für den Wiederbeschaffungswert .2. es ist wichtig bei den dauernden Ausnahmen mit denen unsere Kisten noch zugelassen werden können zuzulassen ansonsten ist die Mühle nix mehr wert ausser in Teilen nach paar Jahren.3. Wenn ein Fahrzeug länger als10 j abgemeldet ist und noch den alten weissen Brief hat braucht es zur Zulassung eine 21 v Abnahme.Aber keine Angst viele der jungen MA auf dem Amt wissen das nicht und akzeptieren einfache HU.E-Biking is a crime :))
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Zitat von visual Beitrag anzeigenWenn denn Fahrzeug für den Straßenverkehr angemeldet ist, so muss es auch TÜV haben.
welche wirklich triftigen gründe sollte es denn geben dass man monate/jahre lang nicht zum tüv kann, bzw keinen beauftragen kann da hin zu fahren?
mich wundert es ja dass auf dem amt noch keiner auf den trichter gekommen ist sich mit den prüfstellen zu vernetzen um einem bei ablauf der hu direkt n ticket zu zu schicken.
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Zitat von donktm Beitrag anzeigenWas ist denn wenn man aus welchen Gründen auch immer das Fahrzeug nicht zur HU vorführen kann?
Da hätte ich mir glaube ich den Spaß eine Anwaltes geleistet bei dem geringen Streitwert.
Habe einen Oldtimer, den ich, da ich nicht dazu komme, den zu reparieren, abmelden wollte. Zack, Bußgeldbescheid bekommen, zum Anwalt gerannt, danach Bußgeld und Anwalt bezahlt.Wenn man Tiere nicht essen soll, weshalb sind die dann aus Fleisch?
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Wenn du da so konkret betroffen warst dann könntest du bitte den entsprechenden Paragraphen bzw. Gesetzestext nennen der Grundlage für den Schwachsinn ist.
Das interessiert mich tatsächlich sehr.
Die STVO kann es ja eigentlich nicht sein, denn die gilt ja nur für Fahrzeuge die im öffentlichen Raum geführt werden.
Ginge es hier nach, dann würde es ja ab 8 Monaten richtig teuer und man würde Punkte bekommen?!:holy:Geschwindigkeit stabilisiert oder, wer schnell genug fährt hat keine Zeit zum stürzen!:kratz:
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Ja genau so ist es auch.
Es geht halt wirklich darum das ein angemeldetes Fahrzeug TÜV haben muss- man könnte damit ja schließlich fahren.
Und wenn man nicht fahren will oder kann,muss es halt angemeldet werden.
Doof ist auch:
TÜV überzogen und auf der Fahrt zum TÜV ein dickes Bußgeld bekommen.
Paragraphen dazu müsste ich auch neu raussuchen, ist schon was länger her
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Zitat von visual Beitrag anzeigenJa genau so ist es auch.
Es geht halt wirklich darum das ein angemeldetes Fahrzeug TÜV haben muss- man könnte damit ja schließlich fahren.
Und wenn man nicht fahren will oder kann,muss es halt angemeldet werden.
Doof ist auch:
TÜV überzogen und auf der Fahrt zum TÜV ein dickes Bußgeld bekommen.
Paragraphen dazu müsste ich auch neu raussuchen, ist schon was länger her
Da müßtes du raus sein wenn du den Termien beim Tüv hast und Nachweist.„Das Grinsen kommt beim fahren" :))
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Zitat von Gaso Beitrag anzeigenDa müßtes du raus sein wenn du den Termien beim Tüv hast und Nachweist.
Dachte ich auch immer - aber das liegt im Ermessen der Polizei.
Wenn du Glück hast,lassen sie das durchgehen und wenn nicht hast du leider auch Pech gehabt.
Der einzige Weg womit du Glück haben kannst wäre abmelden, kzk, TÜV, neu anmelden.
Wenn du Pech hast leitet die Behörde das weiter und du bekommst trotzdem das Knöllchen.
€:
§ 29 (1) StVZO, Bkat 186.2
Ergänzend:
Die Nichtbenutzung eines zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr berührt nicht die Vorführpflicht aus § 29 StVZO (BayObLG VRS 62 386; KG Berlin NZV 90 362; OLG Zweibrücken VerkMitt. 78 15; OLG Koblenz VRS 50, 144)Zuletzt geändert von visual; 04.01.2018, 14:42.
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Zitat von donktm Beitrag anzeigenDas entbärt aber jeglicher rechtlichen Grundlage.
Wenn ich ohne gültige HU das KFZ im öffentlichen Verkehrsraum führe, dann ist die Grundlage für ein Bußgeld erfüllt.
Wenn das Fahrzeug nicht im öffentlichen Raum bewegt wird, dann braucht es auch keine gültige HU.
§29 StVZO... und ich grüße Tante Jutta aus Wuppertal.
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auch interessant:
§29a Datenübermittlung. Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsüberprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsüberprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen1) die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag
2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsüberprüfung
zu erfolgen.
1) Das Wort "dürfen" wird ab dem 20.05.2018 durch das Wort "müssen" ersetzt.
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Zitat von b-joe Beitrag anzeigenauch interessant:
§29a Datenübermittlung. Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsüberprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsüberprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen1) die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag
2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsüberprüfung
zu erfolgen.
1) Das Wort "dürfen" wird ab dem 20.05.2018 durch das Wort "müssen" ersetzt.
Könnte ich mir hier in München glatt vorstellen, die eiern eh immer so rum.Oben bleiben!
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