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Transporte, die von
Privatpersonen
durchgeführt werden
Transporte, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sind
von den ADR-Vorschriften freigestellt, wenn die gefährlichen
Güter einzelhandelsgerecht verpackt und zum persönlichen oder
privaten Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;
vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter
normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts
verhindern.
Wenn diese Güter jedoch entzündbare flüssige Stoffe sind, die in
wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder
für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 l je
Behälter und 240 l je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR, Freistellungen in Zusammenhang
mit der Art der Beförderungsdurchführung.
Gruß engl
Kluge Menschen sind voller Zweifel.
Glaube ich.....
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