Was bringt ein Haftungsauschluss wirklich?

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  • #16
    Ich weiß nur das ein von meinem altem Verein gewählter 2. Vorsitzender (hat beruflich ne hohe Position bei DHL) nach 4 Wochen wieder von seinem Posten zurückgetreten ist, weil er sich mit der Materie auseinander gesetzt hat. Er sagte da kann man nicht nur den Verein haftbar machen, sondern wenn es hart auf hart kommt kann er als Vorsitzender persönlich haftbar gemacht werden. Wenn wirklich was schlimmes passiert interessiert vor Gericht nur noch das Grundgesetzt. Kein Vereinsrecht, kein Haftungsverzicht und auch sonst hilft da nix...

    Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk
    Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur. (Jean Paul)

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    • #17
      Zitat von lowbudget 2.0 Beitrag anzeigen
      Wenn ich dran denke such ich am Freitag mal auf der Arbeit nach Urteilen...
      Danke!
      Was machst du beruflich?
      Zitat von lowbudget 2.0 Beitrag anzeigen
      *edit - wozu soll dir der Spaß eigentlich dienen?
      Es gibt Dinge, die machen immer wieder die Runde. Da wollte ich mal schauen, was eigentlich die Realität dazu sagt.

      Was Jessy schreibt, kann ich mir schon gut vorstellen. Die theoretische Gefahr gibt es da wohl immer. Das gibt es auch in vielen anderen Bereichen: Der Atemschutzgerätewart in (freiwilligen) Feuerwehren steht (wie Einsatzleiter auch) eigentlich immer mit einem Bein im Knast, obwohl die Mannschaft oft der Fehlerverursacher ist.

      Ich habe übrigens noch ein Urteil gefunden, in dem ein Betreiber einer MX-Strecke tatsächlich die Hälfte des Schadens tragen musste:
      Haftungsfragen nach Unfall auf der Motorcrossbahn

      Dort heißt es in der Begründung:
      "Der Betreiber kann sich durch einen formularmäßigen Haftungsverzicht der Trainingsteilnehmer nicht von seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht befreien. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7a und b BGB nicht stand. Danach ist eine Klausel über den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam."

      Vergleicht man das mit dem Urteil von oben, kommt es wohl immer auf den Einzelfall an.
      In jedem Fall sollte man sich wohl mehrfach absichern...
      Das kann man schon so machen, aber dann wird's halt kacke...

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      • #18
        .....dient eigentlich nur zur Klageabwehr ( Abschreckung ) im Vorfeld, je nach Schwere des Unfalls (bei angezeigtem Personenschaden immer) wird automatisch Anzeige im Namen des Volkes erstattet und die Polizei ermittelt, das endet meist in einer Zivilklage seitens des Opfers, meist als Anhang und nach Abschuss des strafrechtlichen Verfahrens.

        Übrigens ist das manifestieren in AGBs meist auch unzulässig und damit unwirksam.

        ( sind alles Erfahrungen aus fast 3 Jahrzehnten Vereinsarbeit :-) )
        E-Biking is a crime :))

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