da ich heute durch ein anderes Thema auf diese Frage gestoßen bin, habe ich mal etwas im Netz geschaut:
Als Basis dieser ganzen Diskussion zählt wohl das, was im BGB (§ 309 in Nr. 7a und b) steht:
Somit sind ausgeschlossen:
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
Ein (ausfürliches!) praktisches Beispiel, bei dem man "im Sinne des Haftungsausschlusses" (wenn man das so sagen kann) geurteilt hat, konnte ich auch finden; nur leider nicht aus dem Enduro/Cross-Sport:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. April 2003, Az.: VI ZR 321/02
Mal ein paar Zitate aus der Urteilsbegründung:
- "Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen."
- "In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluss bei sportlicher Betätigung für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht"
- " Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht."
- "Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt."
Wenn ich das richtig recherchiert habe, fällt das ganze unter den sogenannten "stillschweigend vereinbarten wechselseitigen Haftungsverzicht der Teilnehmer".
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