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  • #76
    Lässt sich prima drüber Diskutieren

    Hast Du dazu ein Urteil oder einen § zum einlesen? Würde die Theorie mal gerne etwas genauer studieren .

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    • #77
      Wie sieht es im Frühjahr aus, wenn der Wald durch die ganzen privaten Holzmichel belagert wird und die ihr Brennholz schlagen?

      Wird der Wald dann zum öffentlichen Verkehrsraum und darf befahren werden?

      Ich latsche da auch jedes Jahr kreuz und quer durch den Busch um meine Bäume zu fällen und die Meterstücken raus zu holen. Das eröffnet ja ganz neue Möglichkeiten Wehe der Förster zeichnet wir noch einmal Bäume an die 80 Meter vom Weg entfernt stehen. Abschleppseil rum und :psy:

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      • #78
        Man kann immer gut über Gesetze diskutieren sonst würden Anwälte nicht so gut verdienen. :))

        Bundeswaldgesetz:
        § 14 Betreten des Waldes

        (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
        (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.






        Nachfolgend gilt für NRW. Das Bundeswaldgesetz sieht das ganze etwas lachser, gibt aber den Ländern die Befugniss weitere Einschränkungen zu erlassen.




        Hier § 3 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...&sg=#det294627

        Zitat: § 3 (Fn 33) Betretungsverbote
        (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


        § 3 (Fn 33)
        Betretungsverbote
        (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
        (1) Verboten ist das
        a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
        b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
        c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
        d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und
        e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
        soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
        (2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).
        (3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

        Jetzt erklär mal einem Laien woran er das rot markierte erkennen soll. Jagdlich ist ja schon mal ne ganze Ecke. Dazu kommen dann ja noch die anderen Einschränkungen.
        Im Umkehrschluss bedeutet das ja das all die in diesem Gesetz bezeichneten Flächen kein öffentlicher Verkehrsraum also kein Kennzeichen. Ist meine Auffassung.


        Das man zum Holzschlagen etc. und Waldarbeiten den Wald betreten darf ist klar und fällt unter Ausnahmen.

        Der schnöde Bürger hat wie im Mittelalter nix im Wald verloren.

        Gruß
        Zuletzt geändert von G-String-Jones; 22.12.2014, 13:56.

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        • #79
          Achja und nur mal rein informativ die Bußgeldvorschriften für NRW:

          § 70 (Fn 27)
          Bußgeldvorschriften
          (1) Ordnungswidrig handelt, wer
          1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt,

          1a. entgegen § 2 Abs. 2 auf nicht festen Wegen oder abseits von Wegen Rad fährt,
          1b. entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt oder die Erholung anderer unzumutbar beeinträchtigt,

          1c. entgegen § 2 Abs. 4 organisierte Veranstaltungen im Wald der Forstbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,
          2. entgegen § 3 Abs. 1 eine dort bezeichnete Fläche oder Einrichtung betritt oder im Wald fährt, zeltet oder Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge abstellt,

          2a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wald reitet,
          2b. entgegen § 3 Abs. 3 Eingatterungen mit Wegfall des Schutzzweckes nicht unverzüglich entfernt.
          3. eine Waldfläche ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung sperrt,
          3a entgegen § 6a Abs. 1 Abfälle zur Beseitigung im Wald fortwirft oder außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, lagert oder ablagert,
          3b entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme nicht rechtzeitig anzeigt,
          3c entgegen § 6b forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der Forstbehörde nicht anzeigt,
          4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 die Ertragskraft des Waldbodens durch Streunutzung, Plaggenhieb, Tiefenfräsung, Stockrodung oder Ganzbaumentnahme beeinträchtigt.
          4a entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vornimmt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 einen bestandsgefährdenden Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt.
          5. ohne Genehmigung nach §39 Abs. 1 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung gestattet,
          6. ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Wald neu anlegt oder die Neuanlage gestattet,
          7. eine vollziehbare Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 nicht befolgt,
          8. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung verstößt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
          9. auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät gegen den Willen des Berechtigten benutzt oder von seinem Standort entfernt,
          10. gefällte Stämme, Holzstöße oder andere aufgeschichtete Bodenerzeugnisse entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,

          11. das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, Stamm-, Stoß- oder Losnummern an stehenden oder gefällten Stämmen, an Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert,
          12. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt.

          (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
          1. (aufgehoben)

          2. entgegen § 47 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage Feuer anzündet oder unterhält, ein Grillgerät benutzt oder leichtentzündliche Stoffe lagert, sofern nicht eine Befreiung von dem Verbot erteilt wurde,
          3. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 1 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald raucht,
          4. ein im Wald von ihm oder auf seine Veranlassung angezündetes Feuer unbeaufsichtigt läßt,
          5. im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
          6. es im Wald unterläßt, Tore von Wild- und Kulturgattern oder andere zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken dienende Einrichtungen, die er geöffnet hat, zu schließen.

          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

          (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden.

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          • #80
            Öhm....

            "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet" Also darf ich (erstmal) drin rum laufen - ergo öffentlicher Verkehrsraum

            Jagdliche Einrichtungen sind Hochstühle, Kirrungen, Futterplätze usw. Also eher Sachen die künstlich vom Förster dort errichtet wurden.

            Deine Argumentation hat durchaus was. Wobei ich bis jetzt noch nichts eindeutiges Gefunden habe, dass ein einfaches Verbot einen öffentlichen Verkehrsraum zu einen nicht öffentlichen KVR macht. Ich denke, dass eine physische Behinderung vorhanden sein muss - also Schranke, Zaun, Verkehrsschild.

            Naja ich mache jetzt Feierabend.:bravo::gut2::grjub:

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            • #81
              Bin ja auch kein Anwalt ist meine Laienmeinung

              unterm Strich ist ohne Kennzeichen aber besser als Sportkennzeichen oder dreckiges Kennzeichen.

              Gruß

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              • #82
                :gut2::gut2:Ich bin voll Deiner Meinung. Atacke >:)
                Alles was nicht unmittelbar zum Tode führt, härtet ab !
                Ausser Katzenkacke :angst:

                WWW.NORTHTRAIN.COM

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                • #83
                  Zitat von G-String-Jones Beitrag anzeigen
                  Bin ja auch kein Anwalt ist meine Laienmeinung

                  unterm Strich ist ohne Kennzeichen aber besser als Sportkennzeichen oder dreckiges Kennzeichen.

                  Gruß
                  Das kleine Problem beim fahren "ohne Kennzeichen" in Wald und Wiesen ist das die Spaziergänger (oder wer wie was auch immer) sieht das kein Kennzeichen dran ist und oft gleich alle Welt alarmiert wird weil da einer ohne Kennzeichen/Zulassung fährt.
                  Ist das Kennzeichen nur unleserlich durch Dreck wird meist nicht soviel gequarkt!

                  Da es eher unwahrscheinlich ist das mich die Rennleitung im Gelände erwischt und auf der Strasse das Nummernschild sauber ist finde ich es besser mit NS zu fahren.

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                  • #84
                    Hmmm, schatte im Sommer Verkehr im Wald. Ohne Kennzeichen, aber ne Nr. wars schon. Straftat?
                    Gruß
                    Erik :taste1:

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                    • #85
                      Schwere Frage :kratz: gibt es da Fotos oder ein Video von?

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                      • #86
                        Verstehe die Frage von noname nicht..... :kratz:

                        Kommentar


                        • #87
                          :who:
                          Verkehr im Wald Ohne Kennzeichen aber es war eine Nummer...und die wurde wahrscheinlich geschoben.


                          Kommentar


                          • #88
                            tach ock
                            die nummer oder der verkehr im wald über einen armeisenhaufen ist schon strafe genug :))
                            aber es ist wirklich so sehen die ein moped ohne kenzeichen greifen die fast immer zum händy
                            gruß schmuddel
                            wer meint er hat alles unter kontrolle der fährt nicht schnell genug

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                            • #89
                              Laß das NS einfach dran. Kostet nicht die Welt. Am besten immer noch,
                              freundlich grüßen. Familie? Wollen die Kinder mal aufm Moped sitzen?
                              Wollen alle. Entweder stop und freundlich und alles gut oder schnell weiter.

                              Frage an die Profis aber dennoch: Angenommen ich zahle, sagen wir 2x oder mehr,
                              erhöhten Eintritt, was passiert dann? Nix? Könnte mir vorstellen, daß über das
                              Jahr gerechnet doch die Wahrscheinlichkeit existiert, daß die Daten "weitergehen"...

                              Hat da jemand Erfahrung?

                              LG,
                              drumherum

                              Kommentar


                              • #90
                                Wenn Du innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach, wegen des gleichen Deliktes, z.B. Falschparken, verwarnt wirst, kann es sein das Du als unbelehrbar eingestuft wirst, und man Dich zu einer erneuten Therieprüfung einlädt....
                                Auffordert wäre das richtige Wort.
                                Lappen auf den Tisch ; Prüfung und dann Hopp oder Top
                                Alles was nicht unmittelbar zum Tode führt, härtet ab !
                                Ausser Katzenkacke :angst:

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