1. Mit dem Hinweis auf auf einen "Umfaller" aber keinen unfall, den Du ja vom Voreigentümer auch bekommen hast, bist Du ja schon aus dem Gröbsten raus.
2. muss der Käufer beweisen, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat, da es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf handelt mit der entsprechenden Beweislastumkehr, sondern um einen Privatverkauf. Ein Sachmangel besteht bei gebrauchten Sachen aber gerade nciht in typischen Gebrauchsspuren oder Abnutzungen. Vielmher muss sich die Sache gem. § 424 Abs. 1 BGB für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. für die übliche Verwerwendung.
Der Käufer müsste also nachweisen bzw. per Gutachten beweisen, dass dies im Zeitpunkt der Übergabe nicht der Fall war. Die kosten für das Gutachten darf Dein Käufer dann erstmal vorlegen...

Deinen Mehrerlös herauszuverlangen ist völlig absurd. Der Kaufpreis wurde verhandelt und der Käufer war einverstanden. Er hat selbstverständlich keinen Anspruch auf Herausgabe, da Du schlicht und ergreifend besser verhandelt hast. DAS DARF MAN AUCH!
Schreib dem Anwalt, dass es für sein Verlangen keine Anspruchsgrundlage gibt und wünsch ihm viel Glück bei dem Versuch, eine schlüssige Klage zu formulieren, der Du mit aller Gelassenheit entgegensiehst.



--> der Typ muss eine saumäßige Fahrweise haben, erzählt mir von einem verspringenden Hinterrad beim runterschalten
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:wait:


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